Loading...

Regelwerk und Strafenkatalog





Der FC Teufels Dreier stellt hiermit für alle Vereinsmitglieder ein Grundregelwerk und ein Strafenkatalog auf. Diese Regeln haben alle Mitglieder zu befolgen und einzuhalten.

 Regeln

  1. Über alle wichtigen Belange ist demokratisch abzustimmen. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme mit identischer Stimmkraft. Jedes Mitglied muss zu dem betreffenden Anliegen seine Stimme abgeben; eine Enthaltung ist ausgeschlossen.
  2. Sämtliche Belange müssen im Verein vorgetragen werden. Eigenmächtigkeit in Bestimmung und Ausführung ist ausgeschlossen. Alle abstimmungspflichtigen Punkte und Erklärungen sind in der Info- Gruppe zu besprechen. Ein Austausch hierüber hat ausschließlich in der Info- Gruppe stattzufinden. Die Abgabe der Stimme innerhalb der Info- Gruppe hat ausschließlich mittels Handzeichen zu erfolgen. Fragen zu den zur Abstimmung vorgelegten Themen sind ausschließlich in der Normalen Gruppe zu stellen. Alle Mitglieder müssen innerhalb eines Tages ihre Erklärung abgeben, es sei denn, sie haben den Umstand, der zum Unterbleiben der Abgabe der Erklärung geführt hat, nicht zu vertreten. Sollte trotz Vertretenmüssen ein Versäumnis des zur Erklärung Verpflichteten vorliegen, ist Strafe Nr. 2 gemäß Strafenkatalog zu verhängen. Das Vertretenmüssen kann vom Vorstand geprüft werden. Dem von der Strafe belasteten Mitglied ist die Möglichkeit zur Entlastung einzuräumen.
  3. Vorschläge über den Beitritt von bis dato Nichtmitgliedern, können von jedem Mitglied zu jeder Zeit eingebracht werden. Die vorgeschlagene Person muss gegenüber allen zum Zeitpunkt des Erstkontakts Anwesenden Mitgliedern vorgestellt werden. Die vorgeschlagene Person muss mindestens einmal bei einer Trainingseinheit als Gastspieler aufgetreten sein, um ein Beitrittsgesuch stellen zu können. Um eine vorgeschlagene Person in den Verein als Mitglied aufzunehmen, gilt das Stimmrecht gemäß Regel 1. Hierbei braucht ein Mitglied seine Stimmentscheidung nicht zu begründen. Dem Beitrittsgesuch ist bei einer 2/3- Mehrheit des zur Abstimmung berechtigten Quorums zu entsprechen. Kann keine 2/3-Mehrheit zustande gebracht werden, darf die um Beitritt ersuchende Person nicht als Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Das Gemeinwohl innerhalb des Vereins soll nicht gestört werden. Bei Anwärtern ohne Vorschlag durch ein Mitglied, sind die Vorschriften dieses Absatzes sinngemäß anzuwenden.
  4. Ausschließlich der 1. und 2. Vorsitzende, Finanzvorstand, Organisationsmanager, sowie Turnierplaner dürfen Themen in der Info- Gruppe erstellen.
  5. Änderungen des Regelwerks und Strafenkataloges dürfen nur in einer Versammlung beraten werden. Änderungen erhalten bei einer 2/3- Mehrheit des zur Abstimmung berechtigten Quorums Bestandskraft.
  6. Vereinsinterna dürfen nicht an Dritte weitergetragen werden.
  7. Mitgliedsbeitrag
  • a) Alle Mitglieder müssen einen Mitgliedsbeitrag von 15,00 Euro pro Quartal an den Verein entrichten. Die Mitgliedsbeiträge dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Die Mitgliedsbeiträge müssen innerhalb eines jeden Quartals geleistet werden.
  • b) Ab dem 01.01.2018 wird der Mitgliedsbeitrag in den ersten 3 Monaten eines jeden Jahres als Gesamtjahresbeitrag in Höhe von 60,00 Euro erhoben.
  • c) Neumitglieder haben nach Beitritt in den Verein im jeweiligen Quartal die Beiträge bis Jahresende mit 15,00 Euro pro Quartal zu leisten. Ab dem jeweiligen neuen Jahr gilt für Neumitglieder, die im vorhergegangenen Jahr dem Verein beigetreten sind, die Regelung über den Gesamtjahresbeitrag gemäß Absatz b.
  • d) Der jeweilige aktuelle Stand über das Vereinsvermögen, die Vereinsschulden, die verbleibende Residualgröße, sowie den Kapitalfluss und die Änderung des Kassensaldos der Vereinskasse, kann von jedem Mitglied ohne Angabe von Gründen zu jeder Zeit beim Finanzvorstand erfragt werden; es besteht seitens der Mitglieder ein Informationsrecht. Zur Entscheidung über die Verwendung von finanziellen Mitteln des Vereins bedarf es einer 2/3- Mehrheit des zur Abstimmung berechtigten Quorums. Für die Verwendung von finanziellen Mitteln, die ausschließlich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit dienen, bedarf es keiner Abstimmung. Es handelt sich hierbei um eine Obliegenheit des Vorstands.

 

Strafenkatalog

 
Bei der Verhängung von Strafmaßnahmen hat der Vorstand den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit in Ansehung des Vergehens unbedingt zu wahren.
  1. Posten von sachlich nicht zur Info- Gruppe gehörenden Beiträgen: Bei erstmaligen Verstoß hat zunächst eine folgenlose Ermahnung zu ergehen. Bei wiederholter Zuwiderhandlung erfolgt die Aufhebung des Stimmrechts des betreffenden Mitglieds in diesem Belang. Außerdem ist ein Strafgeld in Höhe von 3,00 Euro in die Vereinskasse zu leisten.
  2. Schuldhaftes Unterlassen der Erklärungspflicht gemäß Regel Nr. 2: Das betreffende Mitglied hat dem Verein einen Kasten Bier ohne schuldhaftes Zögern bei seinem nächstfolgenden Zusammentreffen mit dem Verein zu übereignen.
  3. Fernbleiben zu einer Veranstaltung trotz vorausgegangener Zusagen: Gegen das betreffende Mitglied ist die Strafmaßnahme gemäß Nr. 2 des Strafenkataloges zu verhängen.
  4. Verstoß gegen Regel Nr. 6: Über das genaue Strafmaß entscheidet der Vorstand. Mitglieder können bei Festlegung des Strafmaßes in Zusammenwirkung mit dem Vorstand treten. Der Betroffene ist hierbei als Mitglied im Sinne dieser Strafregel ausgeschlossen.
  5. Zahlungsverzug der Mitgliedsbeiträge:
  • Bei Verzug der Zahlung eines Quartalbeitrags ist ein Strafgeld in Höhe von 10,00 Euro in die Vereinskasse zu entrichten.
  • Bei Verzug der Zahlung eines Jahresbeitrags ist ein Strafgeld in Höhe von 15,00 Euro in die Vereinskasse zu entrichten.